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Organisatorische Hinweise:

Eine  Vorstellung  in unserer Praxis ist nur auf Überweisung durch Ihren behandelnden Haus- o. Facharzt möglich. Bringen Sie deshalb bei der Erstvorstellung einen entsprechenden Überweisungsschein u. möglichst Befundskopien im Vorfeld durchgeführter Untersuchungen o. von Krankenhausberichten mit.
Vereinbaren Sie bitte Ihren Termin bei uns telefonisch. Wenn Sie eine dringenden Termin benötigen, sollte der überweisende Arzt direkt mit uns Kontakt aufnehmen o. Sie melden sich mit den Überweisungsunterlagen direkt in der Praxis.
Vergessen Sie bitte nicht, sich für  jedes neue Quartal einen neuen Überweisungsschein von  Ihrem behandelnden Haus- o. Facharztes ausstellen zu lassen.  Den Tumornachsorge- oder Therapiepass müssen Sie zu jeder Vorstellung mitbringen. Dieser dient auch zur Information zwischen Ihren behandelnden Ärzten. Legen Sie ihn deshalb auch bei Ihrem Haus- o. Facharzt vor. Wichtige Untersuchungen anderer  Ärzte sollten Sie auch zu unserer Information in diesem Pass kurz dokumentieren lassen.

Chemotherapie:

Die Chemotherapie umfasst unterschiedliche Behandlungsformen mit Medikamenten. Ziel dieser Therapie ist es, die Krebszellen abzutöten.  Die Chemotherapeutika können  als Tabletten, Infusion oder Spritze verabreicht werden.
Der Wirkmechanismus dieser Medikamente ist unterschiedlich, daher können sich auch die Nebenwirkungen unterscheiden. Mögliche Nebenwirkungen sind z. B. Müdigkeit, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Haarausfall u. Blutbildveränderungen. Wichtig ist zu wissen, dass viele Chemotherapiepatienten auch durch die moderne Begleittherapie keine oder nur sehr geringe Nebenwirkungen verspüren. Einige Patienten können sogar trotz laufender Chemotherapie weiter auf Arbeit gehen.
Die Erfahrung zeigt, je positiver ein Patient der Behandlung gegenübersteht, desto besser verträgt er sie. Eines ist besonders wichtig: Sie können alle auftretenden Probleme o. Fragen mit unserem Ärzte- u. Schwestern-Team, natürlich auch mit Ihrem betreuenden Fach- o. Hausarzt besprechen, unwichtige Fragen zu diesem Thema gibt es nicht !
Lassen Sie keinen vereinbarten Behandlungstermine ohne Absprache mit der Praxis aus.
Das gilt auch für die empfohlenen Blutbildkontrollen bei Ihrem Haus- o. Facharzt.
Besuchen Sie möglichst niemanden, der eine Erkältung o. Infektion hat.
An den Therapietagen möglichst keine alkoholhaltigen Getränke trinken, auch Rauchen sollte gemieden werden.
Sollten trotz Begleittherapie stärkere Nebenwirkungen o. Fieber über 38,5° C  auftreten, informieren Sie bitte den Arzt.

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Venöse Zugänge und Portsysteme:

Bei Tumorpatienten mit einem chronischen Krankheitsverlauf sind häufig Infusionen zur Chemotherapie, bedarfsweise auch zur Ernährungs- oder Transfusionstherapie erforderlich.
Durch wiederholte Venenpunktionen und mögliche Reizung der Armvenen infolge der zugeführten Medikamente treten gehäuft Venenentzündungen auf, die auf Dauer zur Thrombosierung  und Vernarbung der betroffenen Gefäße führen. Weiterhin besteht die Gefahr, dass die Krebsmedikamente (Zytostatika) aus dem Blutgefäß in das umgebende Haut- und Weichteilgewebe austreten können. Diesen Vorgang nennt man in der Fachsprache Paravasat. Dann muss mit größeren und schlecht heilenden Wunden gerechnet werden, die gelegentlich sogar einer chirurgischen Behandlung bedürfen.
Bestimmte Medikamente würden aufgrund ihrer Konzentration zu einer sofortigen Schädigung der Armvenen führen und dürfen deshalb nur über so genannte zentrale Venenzugänge (große Venen in relativer Nähe zum Herz gelegen) infundiert werden.

Die Patienten sollten daher auch selbst während der Chemotherapie auf Hautrötungen und Hauterhebungen bzw. auftretende Schmerzen oder Brennen im Bereich der Punktionsstelle oder des Armes achten und diese umgehend der Schwester bzw. dem Arzt mitteilen. Diese entscheiden dann über einen eventuell notwendigen Abbruch der Infusion und lokale Sofortmaßnahmen (z. B. Kühlung, Salbenverbände). Die Infusion kann dann erst nach Punktion einer anderen Vene fortgesetzt werden.
Um dem Patienten das mitunter zeitraubende und quälende Venensuchen zu ersparen und die Sicherheit der Chemotherapie zu erhöhen, verwendet man Portsysteme. Diese werden auch Chemoport's genannt und stellen einen zentralen Venenzugang dar. Damit können Medikamente direkt unter Umgehung der Armvenen mit großer Sicherheit in den Venenkreislauf gespritzt oder infundiert werden. Auch Blutabnahmen sind mit dem Portsystem möglich.
Durch einen kleinen chirurgischen Eingriff mittels eines Hautschnitts von ca. 3 - 5 cm unterhalb des Schlüsselbeins kann der Chemoport in lokaler Betäubung oder Kurznarkose unter die Haut implantiert werden. Der Chemoport besteht aus einer ca.
1 - 2 cm großen Kunststoffkammer mit Titangrundplatte und einer einseitigen Membranoberfläche, die mittels geeigneter Nadel von außen durch die Haut durchstochen werden kann. Die Portkammer ist mit einem dünnen Kunststoffkatheter verbunden, der gleichzeitig in eine größere Vene eingelegt wird. Dieser Eingriff kann in der  Regel kurzfristig ambulant erfolgen.
Die Wundheilung ist nach dem Fädenziehen (ca. 8. - 10. Tag nach dem Eingriff)  abgeschlossen. Duschen, Baden oder Schwimmen sind dann problemlos möglich. Körperliche Bewegung, Sport oder Arbeit werden nicht behindert.
Diese Portsysteme sind bei entsprechender sorgfältiger Pflege (steriles Arbeiten und regelmäßigen Durchspülen mit einer gerinnungshemmenden Substanz) fast unbegrenzt einzusetzen. Wird der Port nicht mehr benötigt, kann er mit einem kleinen Eingriff in lokaler Betäubung wieder entfernt werden.
Bei Knochenmark- oder Stammzelltransplantationen sind in der Regel mehradrige Venenkatheter erforderlich. Dann wird kurz vor der Transplantation an gleicher Stelle ein sogenannter Hickman- oder Groshong-Katheter implantiert, der dann direkt durch die Haut austritt und frei mündet. Diese Katheter lassen mehrere Infusionen gleichzeitig zu, werden aber in der Regel nach erfolgter Transplantation wieder entfernt.

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Fahrt zur Praxis:

Fahrten zur ambulanten Behandlung können Versicherten weiterhin verordnet werden, wenn sie

  • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (hilflos) haben oder
  • den Pflegegrad 3 oder höher nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind in den folgenden Fällen gegeben:

  • Wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, welche eine Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss.
  • Wenn die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, die eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben notwendig macht.

Das heißt, dass zum Beispiel Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden können.
Generell muss bei jeder Fahrt zugezahlt werden (mindestens fünf, maximal zehn Euro). Eine Zuzahlung nur bei der ersten und letzten Fahrt einer so genannten Serienbehandlung wird von einigen Krankenkassen weiterhin gewährt.
Welche Medikamente zahlt die Kasse?
Für jede Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Zuzahlung von zehn Prozent erhoben, sie darf nicht höher als zehn Euro sein. Alle Aufwendungen, die unter fünf Euro bleiben, muss der Betroffene alleine tragen. Die jährliche Eigenbeteiligung eines Versicherten wird auf maximal zwei Prozent  der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken auf ein Prozent begrenzt. Kinder und Jungendlichen bis zum 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 gilt als schwerwiegend krank, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet. Dies muss durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal nachgewiesen werden. Auerdem muss diese Behandlung mindestens ein Jahr andauern. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

Es ist erforderlich, alle Zuzahlungsbelege jährlich zu sammeln und aufzubewahren. Erreicht die Summe der Beträge die festgelegte Obergrenze, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden. Die neue Zuzahlungsbefreiung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.

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Praxisgebühr / Überweisung:

Ab 1.1.2013 entfällt die bisher notwendige Praxisgebühr von 10 € für Arztbesuche pro Quartal. Damit Ihnen durch den Wegfall der Praxisgebühr keine Nachteile entstehen, sollten Sie bitte auch weiter mit einer Überweisung Ihres Hausarztes einen anderen Facharzt aufsuchen. Routinemäßige Untersuchungen beim Gynäkologen und Augenarzt können auch ohne Überweisung wahrgenommen werden. Überweisungen von Facharzt zu Facharzt sind wie bisher ebenfalls möglich.

Warum ist es wichtig, dass Sie auch weiterhin mit einer Überweisung durch den Hausarzt o. den mitbehandelnden Facharzt (z.B. Gynäkologe) andere spezialisierte Fachärzte aufsuchen?
Der Hausarzt erhält mit Überweisung meist auch einen Behandlungsbericht des Facharztes. Nur mit einem Behandlungsbericht erfahren Ihre mitbehandelnden Ärzte überhaupt von Ihren Erkrankungen, die ein anderer Arzt bei Ihnen diagnostiziert u. behandelt. Der Hausarzt kann Sie damit auch weiter umfassend zu den von den Fachärzten empfohlenen Maßnahmen und Medikamenten beraten und diese Ihnen gegebenenfalls weiterverordnen. Im Zweifelsfall lebensgefährliche Wechselwirkungen der verordneten Medikamente können so berücksichtigt und die Therapie in ein ganzheitliches Konzept eingliedert werden. Der Hausarzt o. Facharzt kann so besser Atteste und Bescheinigungen für Kuren, Rehabilitationen, Versorgungsamt, Arbeitsamt und vieles mehr umfassend ausstellen. Bei evtl. notwendigen Krankenhauseinweisungen können wichtige Befunde weitergegeben und und Doppeluntersuchungen vermieden werden.

 

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