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Ihr Termin bei uns

Bei Ihrem bevorstehenden Termin bei uns nehmen wir uns Zeit und besprechen ausführlich alles, was Sie wissen müssen. Von der Terminvereinbarung bis zur Nachsorge stehen wir Ihnen mit unserer Expertise und Fürsorge zur Seite und informieren Sie gerne umfassend.

Sie können sich auf eine Betreuung auf Augenhöhe verlassen und Ihre Fragen, Bedenken oder Ideen sind stets willkommen.

WICHTIG


Ihr Ersttermin - Was ist mitzubringen?

✔ Chipkarte

✔ Überweisungsschein

✔ Bundeseinheitlicher Medikationsplan

✔ Vorbefunde: Labor, Krankenhausaufenthalte, Radiologische Befunde, Pathologische Befunde, etc.

Sprechen Sie uns an, wir klären gerne alle Unklarheiten mit Ihnen!

Kontakt

Kontakt Gera


Wiesestr. 22
07548 Gera

Tel 0365 82418 0
Fax 0365 82418 26
E-Mail info@iogp.de


Öffnungszeiten


Montag 08.00–12.00 Uhr 
13.00–17.00 Uhr
Dienstag 08.00–12.00 Uhr
13.00–17.00 Uhr
Mittwoch 08.00–13.00 Uhr
Donnerstag 08.00–12.00 Uhr
13.00–17.00 Uhr
Freitag 08.00–12.00 Uhr

und nach Vereinbarung

 

Telefonsprechstunde


Montag 08.00–12.00 Uhr 
13.00–17.00 Uhr
Dienstag 08.00–12.00 Uhr 
13.00–17.00 Uhr
Mittwoch 08.00–13.00 Uhr
Donnerstag 08.00–12.00 Uhr 
13.00–17.00 Uhr
Freitag 08.00–13.00 Uhr

Kontakt Reichenbach


Am Graben 11
08468 Reichenbach im Vogtland

Tel 03765 12547
Fax 03765 610654


Öffnungszeiten


Montag ---
Dienstag ---
Mittwoch 08.00–13.00 Uhr
Donnerstag 08.00–12.00 Uhr
15.00–18.00 Uhr
Freitag 08.00–13.00 Uhr

 und nach Vereinbarung




Telefonsprechstunde


Montag ---
Dienstag ---
Mittwoch 08.00–13.00 Uhr
Donnerstag 08.00–12.00 Uhr
15.00–18.00 Uhr
Freitag 08.00–13.00 Uhr

Kontakt Greiz


Gerhart-Hauptmann-Straße 30
07973 Greiz

Tel 03661 4543001
Fax 03661 4547392


Öffnungszeiten


Montag 08.00–14.00 Uhr
Dienstag 08.00–14.00 Uhr
Mittwoch ---
Donnerstag ---
Freitag ---

und nach Vereinbarung.





Telefonsprechstunde


Montag 08.00–14.00 Uhr
Dienstag 08.00–14.00 Uhr
Mittwoch ---
Donnerstag ---
Freitag ---

Nützliche Links


 

FAQs


Die häufigsten Fragen - Unsere Antworten

Zu Ihrem Ersttermin sind einige Dokumente wichtig. Hier finden Sie alles.

Check-Liste

Wir begrüßen es, wenn Sie eine Begleitperson Ihres Vertrauens begleitet. 

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Im Gespräch werden Ihnen die Therapiemöglichkeiten mit deren Vor- und Nachteilen erörtert. Die abschließende Entscheidung treffen Sie persönlich.

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Fahrten zur ambulanten Behandlung können Versicherten weiterhin verordnet werden, wenn sie

  • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "BI" (blind) oder "H" (hilflos) haben oder
  • den Pflegegrad 3 oder höher nachweisen können.

Weitere Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind in den folgenden Fällen gegeben:

  • Wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet, welche eine Therapie erfordert, die häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss.
  • Wenn die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, die eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben notwendig macht.

Das heißt, dass zum Beispiel Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden können.
Generell muss bei jeder Fahrt zugezahlt werden (mindestens fünf, maximal zehn Euro). Eine Zuzahlung nur bei der ersten und letzten Fahrt einer so genannten Serienbehandlung wird von einigen Krankenkassen weiterhin gewährt.

Für jede Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung wird eine Zuzahlung von zehn Prozent erhoben, sie darf nicht höher als zehn Euro sein. Alle Aufwendungen, die unter fünf Euro bleiben, muss der Betroffene alleine tragen. Die jährliche Eigenbeteiligung eines Versicherten wird auf maximal zwei Prozent  der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken auf ein Prozent begrenzt. Kinder und Jungendlichen bis zum 18. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22. Januar 2004 gilt als schwerwiegend krank, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet. Dies muss durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal nachgewiesen werden. Auerdem muss diese Behandlung mindestens ein Jahr andauern. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

Es ist erforderlich, alle Zuzahlungsbelege jährlich zu sammeln und aufzubewahren. Erreicht die Summe der Beträge die festgelegte Obergrenze, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden. Die neue Zuzahlungsbefreiung gilt nur für das laufende Kalenderjahr.

Ab 1.1.2013 entfällt die bisher notwendige Praxisgebühr von 10 € für Arztbesuche pro Quartal. Damit Ihnen durch den Wegfall der Praxisgebühr keine Nachteile entstehen, sollten Sie bitte auch weiter mit einer Überweisung Ihres Hausarztes einen anderen Facharzt aufsuchen. Routinemäßige Untersuchungen beim Gynäkologen und Augenarzt können auch ohne Überweisung wahrgenommen werden. Überweisungen von Facharzt zu Facharzt sind wie bisher ebenfalls möglich.

Der Hausarzt erhält mit Überweisung meist auch einen Behandlungsbericht des Facharztes. Nur mit einem Behandlungsbericht erfahren Ihre mitbehandelnden Ärzte überhaupt von Ihren Erkrankungen, die ein anderer Arzt bei Ihnen diagnostiziert u. behandelt. Der Hausarzt kann Sie damit auch weiter umfassend zu den von den Fachärzten empfohlenen Maßnahmen und Medikamenten beraten und diese Ihnen gegebenenfalls weiterverordnen. Im Zweifelsfall lebensgefährliche Wechselwirkungen der verordneten Medikamente können so berücksichtigt und die Therapie in ein ganzheitliches Konzept eingliedert werden. Der Hausarzt o. Facharzt kann so besser Atteste und Bescheinigungen für Kuren, Rehabilitationen, Versorgungsamt, Arbeitsamt und vieles mehr umfassend ausstellen. Bei evtl. notwendigen Krankenhauseinweisungen können wichtige Befunde weitergegeben und und Doppeluntersuchungen vermieden werden.

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